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Gesetzlicher Inhalt

  • Retentionsrecht des Vermieters (OR 268-268b)
    • Faustpfand des Vermieters, welches sich im Besitz des Mieters befindet
    • Retentionsgegenstand bilden die zur Benutzung oder Einrichtung des Mietobjektes gehörenden beweglichen Sachen (z.B. Inneneinrichtung des Mieters, gelagerte Waren, etc.), welche einen direkten Bezug zum Gebrauch des Mietobjektes haben
    • Retentionsforderung sind die offenen Mietzinse inkl. Nebenkosten für das verfallene Jahr und den laufenden Halbjahreszins
    • Verfahren
      • Retentionsbegehren beim Betreibungsamt am Ort des Mietobjektes
      • Aufnahme des Retentionsverzeichnisses durch Betreibungsamt
      • Vermieter muss innert 10 Tagen den Mieter auf Pfandverwertung betreiben
      • erhebt der Mieter Rechtsvorschlag, muss der Vermieter wiederum innert 10 Tagen die Rechtsöffnung verlangen resp. Anerkennungsklage erheben
    • vgl. Schema „Retentionsrecht“


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