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Notwendiger Inhalt

  • Bestimmung der Vertragsparteien
  • Bestimmung des Mietobjektes
    • Bestimmung der Räumlichkeiten resp. Liegenschaft
      • bei „ca.“-Angaben ist eine Marge von +/- 3% zu tolerieren
      • Tipp: Pläne schaffen Klarheit
    • Bestimmung des Zustandes
      • vgl. dazu unten „Bestimmung des vertragsgemässen Zustandes“
      • Rohbaumiete ist zulässig (vgl. www.mieterausbau.ch)
  • Mietzins
    • muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
    • zulässige Mietzinsgestaltung (vgl. unten)
    • besondere Vereinbarungen
      • Indexmiete (OR 269b)
        • Vereinbarung, dass der Mietzins regelmässig der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird
        • Mietvertrag für mindestens 5 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
        • keine anderen Mietzinsanpassungen während der Indexierung möglich
        • Ausnahmen (wenn besonders vereinbart):
          • Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters
          • Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
      • Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
    • gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
      • Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
      • Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
      • nur eine Erhöhung jährlich
      • Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
      • Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig
    • Umsatzmiete
      • Vereinbarung, dass der Mietzins einer bestimmten Prozentzahl des Umsatzes entspricht
        • Umsatz ist zu definieren (z.B. sämtliche Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Mietobjektes abzüglich Mehrwertsteuer, Rabatte und Retouren)
        • Regelung, falls das Mietobjekt untervermietet wird
        • Festlegung Abrechnungspflicht und -frist seitens des Mieters
        • Festlegung Einsichtsrecht des Vermieters in die Bücher des Mieters (inkl. Geheimhaltungspflicht des Vermieters)
      • kann nicht nach den Kriterien von OR 269 ff. auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
      • andere Erhöhungsgründe können nicht geltend gemacht werden
      • wird ein Mindestmietzins vereinbart, unterliegt dieser den gesetzlichen Mietzinsregeln

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