LAWINFO

Mietvertrag

QR Code

Zulässiger (dispositiver) Inhalt

Rechtsgebiet:
Mietvertrag
Stichworte:
Mietvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zulässiger (dispositiver) Inhalt eines Mietvertrages über Wohnräume:

Verwendungszweck

  • Zweck bestimmt die zulässige Nutzung
  • bestimmt den vertragsgemässen Zustand des Mietobjektes (wichtig falls Mängel geltend gemacht werden)

Mietdauer

  • Festlegung Mietbeginn
  • Festlegung ob befristetes (inkl. Dauer) oder unbefristetes Mietverhältnis
  • evtl. Festlegung Kündigungsfrist
  • evtl. Einräumung eines einseitigen Kündigungsrecht zu Gunsten des Mieters
  • evtl. Festlegung einer Option auf Verlängerung zu Gunsten des Mieters
    • Achtung: sog. unechte Optionen (d.h. wenn zukünftiger Mietzins nicht festgelegt resp. bestimmbar ist) sind nicht durchsetzbar

Sicherheitsleistung (vgl. OR 257e)

  • vgl. Mietzinsdepot / Mietzinskaution
  • vertragliche Vereinbarung nötig
  • unbeschränkte Höhe
  • in Form von Geld oder Wertpapieren
    • muss bei einer Bank auf den Namen des Mieters hinterlegt werden
    • Bank gibt diese nur mit Zustimmung beider Parteien, aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls / Urteils oder wenn der Vermieter innert einem Jahr seit Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegen diesen erhebt.
  • in Form einer Bankgarantie
    • abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank, für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen eintreten (z.B. Aufforderung des Vermieters, dass ein bestimmter Betrag aus dem Mietverhältnis geschuldet ist)
    • Bank kann keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft (z.B. dass Mietvertrag nicht gültig sei oder Mietzinse nicht geschuldet) erheben
    • Bank wird eine solche Garantie nur ausstellen, wenn sie vom Mieter genügend Sicherheiten hat
  • in Form einer Bürgschaft
    • akzessorische Verpflichtung des Bürgen, ebenfalls für die Hauptschuld einzustehen
    • Achtung: diverse Gesetzesvorschriften sind zu beachten!

Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch (OR 261b)

  • Voraussetzungen:
    • schriftliche Vereinbarung
    • Dauer der Vormerkung
      • bei befristeten Mietverträgen: entsprechend Befristung
      • bei unbefristeten Mietverträgen mit Mindestdauer: bis Ablauf Mindestdauer
      • bei unbefristeten Mietverträgen mit Mindestdauer und Option auf weitere Mindestdauer: bis Ablauf der letzten Mindestdauer
      • unbefristete Mietverträge ohne Mindestdauer: nicht eintragungsfähig
  • Folgen der Vormerkung:
    • (miet)vertragliche Rechte werden zu Realobligationen
    • bei Verkauf der Liegenschaft muss der neue Eigentümer dem Mieter gestatten, die Mietsache entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen
    • der neue Eigentümer kann nicht nach OR 261 Abs. 2 lit. a (ausserordentlich) kündigen
  • Löschung erfolgt von Amtes wegen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.